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Pressemitteilung

Impfpflicht für Gesundheitseinrichtungen greift zu kurz

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Impfpflicht für Gesundheitseinrichtungen greift zu kurz

Für den Schutz vulnerabler Gruppen braucht es die allgemeine Impfpflicht

Berlin/Freiburg, 19.01.2022 | Ab dem 15. März 2022 müssen alle Personen, die in Gesundheitseinrichtungentätig sind, einen vollständigen und gültigen Nachweis einer Covid-19-Impfung vorlegen. Davon betroffen sind nicht nur die Pflegekräfte der Einrichtungen, sondern etwa auch Verwaltungs- und Hauswirtschaftskräfte sowie alle Personen, die als externe Dienstleister in den Einrichtungen tätig sind. Diese gesetzliche Vorgabe kann im Umfeld einer Einrichtung um die 80 Personen betreffen. Wird der Immunitätsnachweis nicht erbracht, meldet dies der Dienstgeber an das zuständige Gesundheitsamt – mit unbestimmter Bearbeitungszeit. Für Einrichtungen und Dienste der Altenhilfe ist damit zu rechnen, dass die Meldung ungeimpfter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für diese ein Betretungsverbot für die Einrichtung beziehungsweise ein Ausübungsverbot im ambulanten Bereich zur Folge hat.

Versorgungsengpässe in Einrichtungen mit niedriger Impfquote befürchtet

Diese Regelung verlagert das Problem auf die Seite der Dienstgeber in der Langzeitpflege. Das gilt insbesondere für Regionen mit niedriger Impfquote. „Wir haben Einrichtungen, in denen bedauerlicherweise nur 70 Prozent der Mitarbeitenden gegen Covid-19 geimpft sind – trotz intensiver Beratungs- und Aufklärungsangebote. Unter solchen Umständen kann kein Dienstplan aufrechterhalten werden“, so beschreibt Gundekar Fürsich, Geschäftsführer der Caritas Trägergesellschaft St. Elisabeth in Erfurt, das Dilemma. „Ließen wir nicht geimpftes Personal aus Gründen der Versorgungssicherheit weiterarbeiten, könnte uns ein Bußgeld aufgrund einer Ordnungswidrigkeit drohen“, so Fürsich. „Bisher wurden hierzu weder Antworten von der Politik noch von den zuständigen Behörden geliefert. Die Antworten geben jedoch impfunwillige Mitarbeitende, indem sie sich bereits beim Arbeitsamt erkundigen, welche Optionen der Arbeitsmarkt außerhalb der Pflege bietet“, berichtet Fürsich aus Erfurt.

Solidarität der gesamten Gesellschaft ist gefragt

„Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist nicht nur ein Problem von Regionen mit niedriger Impfquote“, stellt VKAD-Geschäftsführer Andreas Wedeking klar. Für Mitarbeitende in der Pflege ist das Maß voll. Sie fragen sich, warum eine Impfpflicht nur diejenigen betrifft, die vulnerable Personengruppen mit aller Kraft während der Coronapandemie versorgt haben. Es bedarf einer Solidarität der gesamten Gesellschaft. Wie soll der Schutzvulnerabler Gruppen in stationärer und ambulanter Pflege gewährleistet werden, wenn es zwar für die dort tätigen Mitarbeitenden eine Impfpflicht gibt, aber nicht für die vulnerablen Gruppen selbst und deren Besucherinnen und Besucher? Diese Widersinnigkeit muss aufgehoben werden“, fordert Wedeking.

Beim VKAD ist man sich einig: Die Politik muss sich dieser unangenehmen Frage stellen und mit einem Ja zu einer allgemeinen Impfpflicht die Voraussetzungen zum Schutz der vulnerablen Personengruppen und deren Versorgungssicherheit flächendeckend und zeitnah schaffen.


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22_01_19_PM_Allgemeine_Impfpflicht PDF | 0.10 MB
Anne Langer
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
030 28 44 47 855
anne.langer@caritas.de
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